• Das Bonhoeffer Haus in der Marienburger Allee 43, 14055 Berlin

Satzung Erinnerungs- und Begegnungsstätte Bonhoeffer-Haus vom 21.02.2017, in der Fassung vom 23.07.2018

Satzung des Vereins „Erinnerungs- und Begegnungsstätte Bonhoeffer-Haus e.V.“

mit der Einfügung von § 3 Abs. 4 durch die Mitgliederversammlung am 23.07.2018

Präambel

In dem ehemaligen Wohnhaus der Familie von Karl und Paula Bonhoeffer in Berlin-Charlottenburg, Marienburger Allee 43, hat Dietrich Bonhoeffer seit 1935 gewohnt. Hier sind Teile seiner „Ethik“ entstanden. Hier haben Gespräche des Widerstandes gegen den Nationalsozialismus stattgefunden. Aus diesem Haus heraus wurde Dietrich Bonhoeffer am 5. April 1943 von der Gestapo verhaftet. Seit dem 1. Juni 1987 ist das Bonhoeffer-Haus mit dem rekonstruierten Studierzimmer von Dietrich-Bonhoeffer und einer ständigen Ausstellung zu seinem Leben und Werk eine kirchliche Erinnerungs- und Begegnungsstätte. Ab dem 1. Juli 2017 wird das Bonhoeffer-Haus durch den mit Vereinbarung dieser Satzung zu gründenden Verein als kirchliches Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz betrieben.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Erinnerungs- und Begegnungsstätte Bonhoeffer-Haus“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein entsteht mit Gründung zunächst als nicht rechtsfähiger Verein. Mit Eintragung im Vereinsregister wandelt er sich in einen eingetragenen Verein um. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es endet am 31.12. des Jahres der Eintragung.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein fördert die Bildung von Erwachsenen und Jugendlichen durch die Erinnerung an den Widerstand im Nationalsozialismus am Beispiel des Theologen Dietrich Bonhoeffer und seiner Familie. Dabei sollen sein christliches Zeugnis, seine theologische Arbeit sowie sein ökumenisches und politisches Engagement gewürdigt werden. Die Arbeit geschieht in Zusammenarbeit mit der Gedenk- und Erinnerungsarbeit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

(2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch den Betrieb der Erinnerungs- und Begegnungsstätte Bonhoeffer-Haus ab dem 01.07.2017. Näheres zur Nutzungsüberlassung des Grundstücks nebst aufstehendem Gebäude wird durch eine Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und dem Verein geregelt.

(3) Das Haus steht Einzelgästen und Besuchergruppen aus Kirche und Gesellschaft, insbesondere auch Gästen aus der Ökumene offen, die sich entsprechend dem Anliegen der Einrichtung am Lebensort Dietrich Bonhoeffers mit seinem Leben und Werk sowie seiner Bedeutung in Vergangenheit und Gegenwart auseinandersetzen wollen.

§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes unberührt bleibt die Möglichkeit des Vereins, für erbrachte Leistungen (insbesondere für die Durchführung von Führungen und Veranstaltungen in der Erinnerungs- und Begegnungsstätte) in einem angemessenen Umfang Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen zu zahlen. Dies gilt sowohl für nicht dem Verein angehörende Dritte als auch für Vereinsmitglieder.

(4) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 unberührt bleibt die Möglichkeit, an Mitglieder des Vorstands für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu zahlen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Kirchliche Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Der Verein ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche und als kirchliches Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz anerkannt im Sinne von Artikel 94 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft: die aktive Mitgliedschaft mit Stimmrecht und die Fördermitgliedschaft, die – bis auf das Stimmrecht – mit denselben Rechten, insbesondere der Teilnahme an Mitgliederversammlungen, verbunden ist.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge. Dies kann in Form des Erlasses einer Beitragsordnung geschehen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Mitgliedschaft in einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. oder zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche, in der Regel die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, voraus.

(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden. 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand hat vier bis sieben Mitglieder.

1. Die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent des Sprengels Berlin ist geborenes Mitglied qua Amt.

2. Die Internationale Dietrich Bonhoeffer-Gesellschaft, Deutschsprachige Sektion, e.V. entsendet für die Dauer von jeweils sechs Jahren ein Mitglied als Vorstandsmitglied.

3. Die übrigen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt sechs Jahre. Vor der Wahl legt die Mitgliederversammlung die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstands fest. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

4. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl bzw. Neuberufung im Amt. Die Wiederwahl und erneute Entsendung ist möglich.

(2) Die Mitglieder des Vorstands bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

(3) Der Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder als Vorsitzende oder Vorsitzenden und eines als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Die oder der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter oder die Stellvertreterin lädt den Vorstand in der Regel zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. Die Einladung soll den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Sitzung zugehen. Dies kann auch auf elektronischem Weg (z.B. per Email) geschehen.

(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(6) Beschlüsse können auch außerhalb von Vorstandssitzungen im Umlaufverfahren schriftlich, per Fax oder auf elektronischem Weg (insbesondere per Email) gefasst werden. Sie können aber nur dann wirksam zustande kommen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnimmt und kein Vorstandsmitglied bei der Ankündigung der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widersprochen hat.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Die Aufsicht über die Erinnerungs- und Begegnungsstätte sowie die Begleitung der inhaltlichen Arbeit obliegen dem Vorstand.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Leitung des Hauses der Erinnerungs- und Begegnungsstätte, insbesondere ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Instandhaltung des Hauses und Grundstücks, 

2. Entscheidung über das Veranstaltungsprogramm des Vereins bzw. der Erinnerungsund Begegnungsstätte,

3. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

4. Einladung zur Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung sowie Leitung der Mitgliederversammlung,

5. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

6. Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr sowie die Buchführung,

7. Verabschiedung des Jahresberichts,

8. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und Überwachung der Geschäftsführung.

(3) Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Vereins sein. Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer kann in diesem Zusammenhang auch rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt werden. Näheres kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung regeln.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

§ 9 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

Bestellt der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer, führt sie oder er die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie oder er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Kein Mitglied darf mehr als das eigene und ein weiteres Stimmrecht wahrnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichts, Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstands;

2. Entscheidung über die Erhebung und die Höhe eines Mitgliedsbeitrags; dies kann auch in der Form einer Beitragsordnung geschehen.

3. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands.

4. Bestellung eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin bzw. von Kassenprüfern. Diese können, müssen aber nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist möglich.

5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; hierzu ist die Zustimmung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erforderlich.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung kann auf elektronischem Weg z. B. per Email, erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands, das von diesem bestimmt wird, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem anderen Mitglied übertragen werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Das die Versammlung leitende Mitglied kann Gäste zulassen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder wirksam vertreten wird. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

(4) Bei Wahlen ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sind mehrere Personen zu wählen, kann die Mitgliederversammlung vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, dass nur ein Wahlgang stattfinden soll. In diesem Fall sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Mitglied, das die Versammlung geleitet hat, und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der in Satz 1 genannten Mitglieder, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. 

(6) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 

§ 13 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied des Vorstands gemeinsam vertreten. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist im Rahmen der ihm oder ihr erteilten Vollmacht vertretungsberechtigt für den Verein. 

§ 14 Auflösung des Vereins

Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden muss. 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

21.02.2017, Marienburger Allee 43, 14055 Berlin 

Gründungsmitglieder:

Ulrike Trautwein

Martina Dethloff

Ralf Herold

Dr. Christian Löhr

Ingrid Portmann

Dr. Tobias Korenke

Dr. Konrad Raiser

Jeffrey Seeck

Dr. Michael Börgers

Gottfried Brezger